Dr. Thilo Weimer
Dr. Anne-Kathrin Lingk
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Notare
Unternehmen
Das Gründen und das Führen eines Unternehmens sind in erster Linie betriebswirtschaftliche Entscheidungen. Gleichwohl müssen die rechtlichen Rahmenbedingungen berücksichtigt werden.
Unternehmens- und Existenzgründungen:
Sofern Sie sich mit einer Geschäftsidee selbständig machen wollen, sind viele Dinge zu beachten, um diese erfolgreich umzusetzen.
Es stellen sich Fragen wie:
- Welche Anmeldungen bzw. Genehmigungen werden für das Gewerbe benötigt?
- Wie sieht es mit der Eintragung in das Handelsregister aus?
- Welche Rechtsformen stehen zur Verfügung?
- Welche Steuererklärungen sind abzugeben?
Hilfestellung erhalten Sie diesbezüglich bei den örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammern. Einen Überblick vermittelt Ihnen auch die von der Landesnotarkammer Bayern erstellte WEB-Site: www.gruenderagentur-bayern.de.
Rechtsform
Bei der Entscheidung, in welcher Rechtsform Sie Ihr Unternehmen führen wollen, sind vor allen drei Gesichtspunkte maßgebend:
- Haftungsfrage
- steuerliche Belastung
- Beteiligung weiterer Personen an dem Unternehmen
Einen Überblick über die möglichen Rechtsformen finden Sie nachfolgend:
Einzelkaufmann e.K.
Der Betrieb eines Unternehmens als Einzelkaufmann erfordert lediglich die Eintragung in das Handelsregister als eingetragener Kaufmann oder eingetragene Kauffrau.
Der Einzelkaufmann haftet persönlich, eine Haftungsbeschränkung auf das Vermögen des Unternehmens besteht nicht.
Offene Handelsgesellschaft (OHG):
Im Gegensatz zum Einzelkaufmann besteht die offene Handelsgesellschaft aus mehreren Personen. Die offene Handelsgesellschaft wird ebenfalls in das Handelsregister eingetragen. Es bedarf des Abschlusses eines Gesellschaftsvertrages, in dem die Regelungen zwischen den Gesellschaftern niedergelegt werden, etwa welcher Beitrag von den einzelnen Gesellschaftern zu erbringen ist, wie die Gewinn- und Verlustbeteiligung ist und welche Vereinbarungen für das Ausscheiden bestehen. Der Inhalt des Gesellschaftsvertrages kann von den Gesellschaftern frei vereinbart werden. Ebenso wie beim Einzelkaufmann besteht bei der offenen Handelsgesellschaft keine Haftungsbeschränkung. Jeder Gesellschafter haftet auch mit seinem privaten Vermögen.
Kommanditgesellschaft (KG):
Die Kommanditgesellschaft unterscheidet sich von der offenen Handelsgesellschaft dadurch, dass bestimmte Gesellschafter, die sogenannten Kommanditisten auf eine bestimmte Geldsumme haften. Sie tragen im Gegensatz zu den vollhaftenden Gesellschaftern (Komplementäre genannt) also nicht das Risiko der Haftung mit dem Privatvermögen. Die Summe der Haftung der Kommanditisten kann frei festgelegt werden. Die Kommanditgesellschaft wird in das Handelsregister eingetragen. Die Haftungsbegrenzung ergibt sich aus dem Handelsregister. Die Regelungen der Gesellschafter untereinander müssen ebenso wie bei der offenen Handelsgesellschaft durch Gesellschaftsvertrag festgelegt werden. Der persönlich haftende Gesellschafter kann auch eine Kapitalgesellschaft sein, meistens ist dies eine GmbH. Durch diese Konstruktion (GmbH & Co. KG) kann eine Haftung mit dem Privatvermögen gänzlich vermieden werden.
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH):
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist eine eigenständige juristische Person, die in ihrem Bestand von den einzelnen Gesellschaftern unabhängig ist. Durch diese Verselbständigung des Gesellschaftsvermögens besteht eine Haftungsbegrenzung. Gläubiger der GmbH dürfen nur auf das Gesellschaftsvermögen Zugriff nehmen. Eine Durchgriffshaftung auf das Privatvermögen der Gesellschafter ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die Gründung einer GmbH erfolgt durch notarielle Urkunde, die auch den Gesellschaftsvertrag enthält. Das Mindeststammkapital einer GmbH beträgt 25.000,00 Euro. Von diesem Stammkapital müssen mindestens 12.500,00 Euro eingezahlt werden, bevor die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen wird. Dies gilt auch, wenn die Gesellschaft nur von einer Person gegründet wird. Es bedarf im Gegensatz zur alten Rechtslage keiner Sicherheitsleistung für den Restbetrag mehr.
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH):
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist eine eigenständige juristische Person, die in ihrem Bestand von den einzelnen Gesellschaftern unabhängig ist. Durch diese Verselbständigung des Gesellschaftsvermögens besteht eine Haftungsbegrenzung. Gläubiger der GmbH dürfen nur auf das Gesellschaftsvermögen Zugriff nehmen. Eine Durchgriffshaftung auf das Privatvermögen der Gesellschafter ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die Gründung einer GmbH erfolgt durch notarielle Urkunde, die auch den Gesellschaftsvertrag enthält. Das Mindeststammkapital einer GmbH beträgt 25.000,00 Euro. Von diesem Stammkapital müssen mindestens 12.500,00 Euro eingezahlt werden, bevor die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen wird. Dies gilt auch, wenn die Gesellschaft nur von einer Person gegründet wird. Es bedarf im Gegensatz zur alten Rechtslage keiner Sicherheitsleistung für den Restbetrag mehr.
Unternehmergesellschaft (UG):
Das GmbHG lässt seit dem 01.11.2008 auch die Gründung der einer Unternehmergesellschaft (UG) zu. Sie unterscheidet sich von der GmbH im Wesentlichen dadurch, dass eine Gründung bereits mit einem Stammkapital von 1 EURO zulässig ist. Allerdings gelten für die Gewinnausschüttungen Beschränkungen, bis das Stammkapital von € 25.0000,– erreicht ist. Der Gesetzgeber hat damit auf die weite Verbreitung der Limited nach englischem Recht reagiert. Die Gesellschaft muss den Zusatz UG (haftungsbeschränkt) führen. Sie ist somit von der GmbH auch im Namen zu unterscheiden.
Die UG kann durch Verwendung eines nicht geänderten Musterprotokolls kostengünstig gegründet werden.
Das Musterprotokoll einer UG für einen Gesellschafter befindet sich am Ende dieser Seite.
Aktiengesellschaft (AG):
Ähnlich wie bei einer GmbH ist die Aktiengesellschaft eine eigenständige Rechtspersönlichkeit. Auch bei der AG ist eine Haftung mit dem privaten Vermögen der Aktionäre ausgeschlossen. Die AG ist von ihrem Grundsatz her auf Beteiligungen mehrerer Kapitalgeber angelegt. Zum Schutz der Kapitalanleger ist das Aktienrecht streng formal ausgestaltet. Die Gesellschaftsform eignet sich daher nur im bedingten Maße für Existenzgründungen. Gleichwohl hat auch die Aktiengesellschaft bei Neugründungen gerade im Zusammenhang mit zur Verfügung stehendem Venture Capital ihre Berechtigung. Sofern die Notwendigkeit von weiteren Finanzierungsschritten besteht, ist die Aktiengesellschaft eine geeignete Gesellschaftsform.
Limited (Ltd.)
Vom Grundsatz ist es auch zulässig, ein Unternehmen in einer ausländischen Rechtsform zu führen. In Deutschland hat sich vor allen die Gründung einer Limited etabliert. Die Limited ist eine englische Gesellschaft. Diese kann eine Zweigniederlassung in Deutschland errichten. Die Zweigniederlassung wird in das Handelsregister eingetragen. Der Vorteil der Limited ist, dass ein Stammkapital wie bei der GmbH von 25.000,00 Euro nicht aufgebracht werden muss. Es genügt hierbei ein „Stammkapital“ von einem Pfund. Die Gründungs- und Rechtsberatungskosten zwischen GmbH und Limited sind dabei vergleichbar. Die Limited wird im Steuerecht wie eine GmbH behandelt. Der Vorteil der Limited ist auch sogleich der Nachteil. Bei einer Ausstattung einer Gesellschaft mit 1 Pfund Stammkapital ist die in der Regel zur Führung des Betriebes notwendige Liquidität nicht vorhanden. Zum eigenen Schutz sollte hierbei eine betriebswirtschaftliche Prognoserechnung aufgestellt werden. Fehlt die Liquidität, können schnell gesetzliche Verpflichtungen, etwa im steuerlichen- bzw. sozialversicherungsrechtlichen Bereich nicht erfüllt werden. In diesem Bereich ist dann in der Regel eine Haftung mit dem privaten Vermögen unvermeidlich. Ist die Limited jedoch mit einem entsprechenden „Stammkapital“ ausgestattet, ist sie eine ähnliche geeignete Rechtsform wie auch die GmbH.
Handelsregister
Das deutsche Recht gibt die Möglichkeit bzw. macht es zur Pflicht, die Unternehmen in das Handelsregister eintragen zu lassen. Das Handelsregister hat im Wirtschaftsleben einen erheblichen Vorteil. Aus diesem staatlichen Register ist sofort ersichtlich, in welcher Form das Unternehmen geführt wird. Es ist für Dritte nachweisbar, wie die Vertretungsverhältnisse sind und wer für das Unternehmen handeln kann. Das Handelsregister selbst ist mittlerweile über das Internet abrufbar, so dass in kürzester Zeit auch im globalen Rechtsverkehr die Rechtsverhältnisse des Unternehmens dargelegt und nachgewiesen werden können. Für die Richtigkeitsgewähr ist wie auch beim Grundbuch beim Handelsregister die Mitwirkung des Notars erforderlich.
Unternehmensänderung
Fragen der Existenzgründung sind besonders beratungsintensiv. Aber auch während der unternehmerischen Tätigkeiten werden Fragen nach der richtigen rechtlichen Struktur weiter Bedeutung haben. Die Frage der rechtlichen Struktur wird z.Zt. in großem Maße über das Steuerrecht bestimmt. Umstrukturierungen sind daher oftmals an steuerlichen Gegebenheiten orientiert.
Verkauf von Unternehmen
Der Verkauf von Unternehmen bzw. Unternehmensteilen kann im Grundsatz auf zwei verschiedenen Wege erfolgen. Zum einen kann ein sogenannter Asset-Deal staffinden, d.h. das Unternehmen wird durch die Übertragung sämtlicher einzelner Wirtschaftsgüter an den Erwerber veräußert. Der Erwerber führt in einer neuen Gesellschaft das Unternehmen weiter. Zum anderen besteht die Möglichkeit eines sogenannten Share-Deals. Bei diesem Kaufvertragtyp werden nicht die einzelnen Wirtschaftsgüter selbst veräußert, sondern die Anteile an dem Unternehmen des Geschäftsinhabers. Der Unterschied hat erhebliche steuerliche Bedeutung. Vorteile auf der Erwerberseite stehen Nachteile auf der Veräußerseite entgegen. Da die latente Steuerlast auch eine Frage der Kaufpreisfindung ist, sollte hier besonders geprüft werden, welcher Weg eingeschlagen wird. Im Grundsatz wird sich ein Share-Deal als Veräußerungsalternative anbieten.
Rechtsformänderung
Die Rechtsformänderungen von Unternehmen können auf drei verschiedenen Wegen stattfinden: durch Formwechsel, Verschmelzung oder Spaltung.
Der Formwechsel betrifft hierbei im Grundsatz nur der Wechsel des Rechtskleides des Unternehmens. Die Verschmelzung ist demgegenüber die Zusammenführung von zwei verschiedenen Unternehmen. Die Spaltung ist das Gegenstück der Verschmelzung. Sie führt von einem Unternehmen zu zwei Unternehmen.
Betriebsaufspaltung
Hier wird ein Unternehmen in zwei Unternehmen überführt, zum einen in die Betriebsgesellschaft und zum anderen in die Besitzgesellschaft. Die Betriebsaufspaltung hat steuerliche und auch haftungsrechtliche Vorteile. Eine Betriebaufspaltung ist vor allem dann überlegenswert, sofern das Unternehmen auf eigenem Grund und Boden tätig werden möchte.
Unternehmensnachfolge
Für jeden Unternehmer sollte der Bereich der Unternehmensnachfolge einen wichtigen Teilbereich seiner Planungen darstellen. Hierbei sind zwei Ansätze zu unterscheiden:
Zum einen stellt sich die Frage einer geplanten Unternehmensnachfolge. Hier müssen Fragen geklärt werden: inwieweit ist ein geeigneter Nachfolger vorhanden, inwieweit kann dieser aufgebaut werden, inwieweit kann das Unternehmen veräußert werden. Um hier einen möglichst schonenden Übergang für das Unternehmen sowie auch für diejenigen Personen, die aus den Erträgen des Unternehmens versorgt sein wollen, zu gewährleisten, bedarf es unterschiedlicher Weichenstellung. Ein Zurückziehen des Seniors in den Ruhestand ohne die Nachfolgeplanung ist nicht möglich.
Zum anderen muss sich ein Unternehmer aber auch über außergewöhnliche Ereignisse Gedanken machen. Was passiert bei seinem Tod? Was passiert, wenn er geschäftsunfähig werden sollte? Beide Fälle müssen geregelt sein. Das gesetzliche Erbrecht bietet keine geeigneten Möglichkeiten, ein Unternehmen weiterzuführen. Hier sollte testamentarisch Vorsorge getroffen werden, inwieweit in diesem Fall gehandelt werden kann und wer auch Leitungsbefugnis besitzt. Entsprechend ist dies auch für den Fall der Geschäftsunfähigkeit vorzusehen. Eine Handlungsunfähigkeit in Form einer Erkrankung oder eines Unfalles kann immer drohen. Ohne Erteilung von Vollmachten und Handlungsanweisungen wird das Unternehmen nicht geführt werden können. Man sollte sich hierbei sicherlich nicht im Detail verlieren, jedoch Eckpfeiler aufstellen, damit es nicht zu einer willkürlichen Zerschlagung des Vermögens kommt.
1. Der Erschienene errichtet hiermit nach § 2 Abs. 1a GmbHG eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma [???:» mit dem Sitz in [???:».
2. Gegenstand des Unternehmens ist [???:» .
3. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt EUR [???:»
(i.W. [???:» Euro) und wird vollständig von Herrn/Frau [???:» (Geschäftsanteil Nr. 1) übernommen. Die Einlage ist in Geld zu erbringen, und zwar sofort und in voller Höhe/zu 50 Prozent sofort, im Übrigen sobald die Gesellschafterversammlung ihre Einforderung beschließt.
4. Zum Geschäftsführer der Gesellschaft wird [???:», bestellt. Der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit.
5. Die Gesellschaft trägt die mit der Gründung verbundenen Kosten bis zu einem Gesamtbetrag von 300 EUR, höchstens jedoch bis zum Betrag ihres Stammkapitals. Darüber hinausgehende Kosten trägt der Gesellschafter.
6. Von dieser Urkunde erhält eine Ausfertigung der Gesellschafter, beglaubigte Ablichtungen die Gesellschaft und das Registergericht (in elektronischer Form) sowie eine einfache Abschrift das Finanzamt – Körperschaftssteuerstelle -.
7. Der Erschienene wurde vom Notar insbesondere auf Folgendes hingewiesen:
a) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung beginnt erst mit der Eintragung in das Handelsregister;
b) die Umgehung der Vorschriften über die Sachgründung kann zu zivil- und strafrechtlicher Haftung der Geschäftsführer und der Gesellschafter führen;
c) das Gesellschaftsvermögen muss grundsätzlich, von angegebenen und bezifferten Vorbelastungen abgesehen, bis zur Eintragung der Gesellschaft erhalten bleiben;
d) alle Gesellschafter haften für die vollständige Aufbringung des Stammkapitals.
Notare Dr. Thilo Weimer & Dr. Anne-Kathrin Lingk
von-Diergardt-Str. 19 | 51375 Leverkusen-Schlebusch | Telefon (0214) 850 193 - 0 | Telefax (0214) 50 47 70