Dr. Thilo Weimer
Dr. Anne-Kathrin Lingk
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Notare

Ehevertrag

Die Ehe ist die häufigste Form des Zusammenlebens von zwei Personen. Mit der Eheschließung bestehen wechselseitige Rechte und Pflichten. Die vom Gesetz vorgegebenen wechselseitigen Rechte und Pflichten sind aber nicht auf jeden Fall des Zusammenlebens passend.

Der Gesetzgeber hat durch die Zulassung des Abschlusses eines Ehevertrages ermöglicht, die vom Gesetz vorgesehenen Rechten und Pflichten den individuellen Verhältnissen der Ehepartner anzupassen. Der Ehevertrag bedarf der notariellen Beurkundung, da die rechtliche Beratung sichergestellt werden muss und eine Übervorteilung des Partners verhindert werden soll.

In einem Ehevertrag sind normalerweise drei Grundbereiche zu regeln:

  • Was geschieht bei der Scheidung der Ehe mit dem gemeinsam erwirtschafteten Vermögen?
  • Bestehen Unterhaltsverpflichtungen über die Ehescheidung hinaus?
  • Was geschieht mit den Altersversorgungsansprüchen im Falle der Scheidung der Ehe?

Güterecht

Die erste Frage betrifft den Bereich des Güterstandes. Sofern kein Ehevertrag geschlossen wird, besteht der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Bei der Zugewinngemeinschaft existiert kein gemeinsames Vermögen, sondern die Vermögen von Ehefrau und Ehemann sind streng getrennt. Auswirkung hat die Zugewinngemeinschaft jedoch im Scheidungsfall. Bei Scheidung der Ehe wird nachgeprüft, wie hoch der Zugewinn der beiden Ehepartner während der Ehe war. Liegt der Zugewinn eines Ehepartners höher als der des anderen Ehepartners, ist er mit der Hälfte des höheren Zugewinnbetrages ausgleichpflichtig.

Beispiel:

Am Anfang der Ehe wurde eine Immobilie auf den Namen des Ehemannes erworben. Die Immobilie wurde bei einer Bank vollständig finanziert. Nach Rückzahlung der Darlehen wird die Ehe geschieden. Das Haus hat einen Wert von 200.000,00 Euro. Weiteres Vermögen besteht nicht. Durch die Zugewinngemeinschaft ist der Ehemann gegenüber der Ehefrau mit der Hälfte ausgleichspflichtig. Er hat an die Ehefrau 100.000,00 Euro auszuzahlen.

Haben die Eheleute zu Beginn der Ehe die Immobilie zu je einhalb Anteil erworben, haben Ehefrau und Ehemann während der Ehe in derselben Höhe Vermögen erworben. Ein Zugewinnausgleich nach dem Gesetz findet nicht statt.

Die Regelung der Zugewinngemeinschaft können von den Parteien individuell verändert werden. Hierbei sind im Grundsatz keine Grenzen gesetzt. Die Regelungen dürfen aber nicht einseitig sein und sollen aus der individuellen Lebensplanung der Eheleute resultieren.

Es haben sich Vertragstypen entwickelt, anhand deren maßgeschneiderte Regelungen für die künftige Ehe getroffen werden können.

Unterhalt

In bestimmten Fällen sind die Eheleute bei der Scheidung der Ehe wechselseitig unterhaltsverpflichtet. Man spricht von nachehelichem Unterhalt. Die Hauptgründe sind hierbei Unterhalt wegen Betreuung gemeinsamer Kinder, Unterhalt wegen Krankheit oder Alter, Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit.

Auch in diesem Bereich können individuelle Vereinbarungen getroffen werden. Allerdings ist ein gänzlicher Unterhaltsausschluss auch für die Betreuung gemeinsamer Kinder unzulässig. Des Weiteren wird von der Rechtsprechung ein Unterhaltsausschluss im Regelfall nicht akzeptiert, wenn der Unterhaltsverzicht die Geltendmachung der Sozialhilfe zur Folge hat.

Wie auch beim Güterstand muss auch beim Unterhalt keine Alles-Oder-Nichts-Lösung getroffen werden. Auch hier können wieder individuelle Vereinbarungen getroffen werden, wonach bestimmte Unterhaltsansprüche bestehen sollen, andere ausgeschlossen sein sollen. Die Ansprüche können auch zeitlich oder in der Höhe begrenzt werden.

Vorsorgungsausgleich

Ein wichtiger und nicht zu unterschätzender Punkt sind die gesetzlichen Rentenanwartschaften. Wird die Ehe geschieden, findet nach dem Gesetz ein Versorgungsausgleich statt. Der Versorgungsausgleich funktioniert ähnlich wie der Zugewinnausgleich. Der Richter ermittelt die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften der Ehepartner. Sofern ein Ehepartner mehr an Rentenanwartschaften erworben hat, wird der überschießende Betrag wieder geteilt. Auch in diesem Bereich sind Regelungen möglich, die auch hier wieder die individuellen Lebensverhältnisse während der Ehe berücksichtigen müssen.

Scheidungsfolgenvereinbarung

Von einer Scheidungsfolgenvereinbarung spricht man im Gegensatz zu einem Ehevertrag bei einer Regelung der ehelichen Lebensverhältnisse anlässlich der Scheidung der Ehe. Auch hier sind die Fragen des Güterrechtes, Unterhaltes und des Versorgungsausgleiches zu berücksichtigen. Sofern hier eine einvernehmliche Regelung gefunden werden kann, ist es zulässig die Ehescheidung mit nur einem Rechtsanwalt durchzuführen. Diese Vorgehensweise ist im Regelfall der kostengünstigste Weg für die Ehepartner, sich scheiden zu lassen.

Hier wieder einige Schlüsselwörter im Bereich des Ehevertrages zur ersten Orientierung:

1. Güterstand
Der Güterstand regelt die vermögensmäßige Zuordnung. Der gesetzliche Güterstand ist die Zugewinngemeinschaft. Darüber hinaus bestehen als Grundmodelle die Gütergemeinschaft und die Gütertrennung. Die Zugewinngemeinschaft kann selbst in jeder Hinsicht modifiziert werden. Man spricht dann von einer modifizierten Zugewinngemeinschaft. Bei der Zugewinngemeinschaft besteht keine gegenseitige Haftung für Schulden.

2. Gütertrennung
Bei der Gütertrennung findet bei Scheidung der Ehe kein Ausgleich des Zugewinnes statt. Die Gütertrennung erfordert in guten Tagen der Ehe eine verantwortungsbewusste Verteilung des Vermögens zwischen den Eheleuten. Wie auch bei der Zugewinngemeinschaft besteht bei der Gütertrennung keine gegenseitige Haftung.

3. Gütergemeinschaft
Bei der Vereinbarung einer Gütergemeinschaft besteht gemeinschaftliches Vermögen. Die Gütergemeinschaft wird in notariellen Eheverträgen nicht mehr vereinbart, da eine gemeinsame Schuldenhaftung bei diesem Güterstand entsteht.

4. Anfangsvermögen
Bei einer Zugewinngemeinschaft wird bei Ausgleich des Zugewinns Anfangsvermögen nicht berücksichtigt. Anfangsvermögen ist rechtlich das von dem jeweiligen Ehepartner vor der Ehe erhaltene Vermögen sowie sämtliches Vermögen, das durch Schenkung oder durch Erbe von dritter Seite insbesondere von der jeweiligen Familie übertragen worden ist. Derartige Schenkungen bzw. Erbschaften unterliegen nur hinsichtlich der Wertsteigerungen, die während der Ehe eingetreten sind, dem Zugewinnausgleich. Hierbei werden allerdings nur scheinbare Wertsteigerungen (inflationsbedingte Wertsteigerungen) wieder abgerechnet. Ausgeglichen werden insoweit nur die echten Wertsteigerungen. Aber auch dieser Punkt wird in notariellen Eheverträgen oft ausgeschlossen und insoweit die Zugewinngemeinschaft modifiziert.

5. Güterrechtsregister
Das Güterrechtsregister ist ein staatliches Register, in dem man den jeweils vereinbarten Güterstand eintragen lassen kann. Das Güterrechtsregister wird von der Praxis nicht angenommen, da es keine Vorteile bietet.

6. Verfügungsbeschränkung
Im Rahmen der Zugewinngemeinschaft unterliegt man einer Verfügungsbeschränkung, § 1365 BGB. Ein  Ehepartner kann nicht über sein Vermögen im Ganzen ohne Zustimmung des Ehegatten verfügen. Diese Verfügungsbeschränkung besteht auch bei der Verfügung über einen Gegenstand der nahezu das gesamte Vermögen ausmacht. Die Problematik kann vorliegen, wenn ein Ehepartner die Immobilie, die in seinem Alleineigentum steht, verkaufen möchte.

7. Ehelicher Unterhalt
Ehepartner sind sich während der Ehe gegenseitig zu Unterhalt verpflichtet. Auf diesen ehelichen Unterhalt kann nicht verzichtet werden.

8. Nachehelicher Unterhalt
Der nacheheliche Unterhalt ist derjenige Unterhalt, der nach dem Gesetz ab Rechtskraft der Scheidung zu zahlen ist. Hier können Modifizierungen getroffen werden.

9. Betreuungsunterhalt
Dies ist der nacheheliche Unterhalt, den ein Ehepartner erhält, der gemeinsame Kinder betreut. Der Betreuungsunterhalt ist zeitlich begrenzt. Er endet, wenn die Betreuungsbedürftigkeit der Kinder nicht mehr gegeben ist. Dies hängt insbesondere vom Alter und der Zahl der Kinder ab.

10. Unterhaltsanschlusstatbestände:
Eine wesentliche Bedeutung im Unterhaltsrecht haben die Unterhalts- anschlusstatbestände. Nach dem Gesetz kann nach Auslaufen etwa des sogenannten Betreuungsunterhaltes auch Unterhalt aus anderen Gründen verlangt werden, so z.B. Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und dergleichen.

11. Düsseldorfer Tabelle
Die Düsseldorfer Tabelle wird in der Praxis bei der Ermittlung der Höhe des Unterhaltes zugrunde gelegt. Die Düsseldorfer Tabelle ist sowohl für den Ehegattenunterhalt als auch für den Kindesunterhalt anwendbar.

12. Kindesunterhalt
Kindesunterhalt ist derjenige Unterhalt, den ein Kind gegenüber seinen Eltern kraft Gesetzes hat. Auch der Kindesunterhalt wird nach der Düsseldorfer Tabelle bemessen. Eine Regelung zwischen den Ehepartnern zu Lasten des Kindes, wonach also ein Kind kein Anspruch gegenüber einem Ehepartner haben soll, ist nach deutschem Recht nicht möglich. Dies kann nur im Sinne einer sog. Freistellungsvereinbarung geregelt werden.

13. Rentenanwartschaften
Die Rentenanwartschaften stellen in erster Linie die gesetzliche Rente dar. Diese unterfallen dem Versorgungsausgleich. Dem Versorgungsausgleich unterliegen aber auch darüber hinaus betriebliche Altersansprüche.

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