Dr. Thilo Weimer
Dr. Anne-Kathrin Lingk
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Notare

Investoren

Investitionen bedürfen klarer vertraglicher Regelungen. Bei Investitionsentscheidungen ist oftmals notarielle Beurkundung vorgesehen. Nachfolgend finden Sie einen kleinen Ausschnitt der möglichen Regelungen:

Beteiligungen an Unternehmen
Unabhängig von der Gesellschaftsform kann etwa durch sogenannte Gesellschaftervereinbarungen (shareholders agreements bzw. investments agreements) eine weitaus detailliertere vertragliche Absprache über Investitutionen getroffen werden, als dies der starre Gesellschaftsvertrag, insbesondere bei einer Aktiengesellschaft, es erlauben würde. Gerade diese zweite Ebene des Gesellschaftsrechtes stellt für Investoren die eigentliche Arbeitsgrundlage dar.

Immobilien
Im Immobilienbereich ist auch hier die Vertragsstruktur sehr vielfältig.
Es gilt zunächst in der Phase der Projektentwicklung die Kosten relativ gering zu halten und dennoch die Marktfähigkeit des Projektes testen zu können. Hierbei gibt es verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten, die den Bereich zwischen Option und endgültiger Verbindlichkeit abdecken.
Als Finanzierungsinstrument haben sich auch im Grundstücksbereich Immobilienfonds bewährt. Es finden sich sale and lease-back Verfahren. Vorteilhaft kann auch die Bestellung von Erbbaurechten bei gewerblichen Immobilien sein.

In jedem Fall gibt das wirtschaftliche Ziel die vertragliche Konstruktion vor.

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