Dr. Thilo Weimer
Dr. Anne-Kathrin Lingk
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Notare

Schenkungsverträge

Mit dem Thema „Erben und Vererben“ ist der Bereich Schenkungsverträge verknüpft. Bei diesen Schenkungsverträgen spricht man im Regelfall von Übergabeverträgen oder Übertragungsverträgen. Derartige Übertragungsverträge stellen in der Sache vorweggenommene Erbfolgen dar.

Die Motivation für solche Übertragungsverträge ist vielgestaltig.

  1. Erbschaft- und Schenkungsteuerbelastung
  2. Starthilfe für Gründung einer Familie
  3. Pflegefallrisiko
  4. Anerkennung für geleistete Dienste

Die Aufzählung ist nicht abschließend sondern nur beispielhaft zu verstehen.

Die Übertragungsverträge beinhalten in den seltensten Fällen ein Alles- oder Nichts-Prinzip. Vielmehr behält sich der Übergeber verschiedene Rechte vor. So will der Übergeber auch nach der Übertragung von Grundbesitz oftmals in dem Objekt noch wohnen bzw. die Mieterträge daraus erhalten. Teilweise werden laufende Geldzahlungen oder auch die Zahlung eines Einmalbetrages vereinbart. Mit solchen Abreden können die eigenen Alterseinkünfte gesichert werden oder aber auch Geschwister, die beispielsweise den Grundbesitz selbst nicht erhalten, abgefunden bzw. gleichgestellt werden.

In zunehmender Maße ist bei diesen Vermögensübertragungen das Steuerrecht zu beachten. In erster Linie ist das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht einschlägig. Diese Steuer fällt nicht nur bei einem Erwerb von Todes wegen an, sondern in gleicher Höhe und mit den gleichen Freibeträgen bei einer vorweggenommenen Erbfolge, einer Schenkung zu Lebzeiten. Sie finden eine Darstellung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes mit den entsprechenden Freibeträgen und den Steuersätzen  als erste Orientierung in der Rubrik „Erben und Vererben“.

Neben der Erbschaft- und Schenkungsteuer sind auch die Ertragsteuern, insbesondere die Einkommensteuer bei einer Übergabevereinbarung zu beachten. Hier bedarf das Vorliegen von Betriebsvermögen der Klärung, Fragen der Abschreibungsberechtigungen sind zu beachten und dergleichen.

Übergabeverträge sind normalerweise auf die Vermögensübertragung auf die nächste Generation angelegt. Sofern der Wunsch besteht, auch darüber hinaus Regelungen für die künftige Verwendung des Vermögens festzulegen, kann der Familienpool ein geeignetes Gestaltungsmittel darstellen. Es handelt sich hierbei um einen Gesellschaftsvertrag, wonach der übertragene Grundbesitz Familienvermögen darstellt, das über längere Zeit hinaus von den Familienmitgliedern gehalten werden soll. Im Regelfall ist der Zugang von Familienfremden zu diesen Gesellschaften ausgeschlossen. Ein Ausscheiden aus der Gesellschaft wird mit Einbußen bei der Abfindung wirtschaftlich erschwert. Auch in diesem Bereich sind die Gestaltungsmöglichkeiten vielschichtig.

Die Ermittlung, welche Regelungen vereinbart werden sollen, ist Aufgabe eines Vorgespräches. Hierbei ist letztendlich die Motivation der Vermögensübertragung entscheidend.

Im Anschluss finden Sie wichtige Begriffe zur ersten Orientierung  erläutert.

1. Übergabevertrag:
Übergabevertrag ist ein Synonym für Übertragungsvertrag. Beide Begriffe bezeichnen eine vorweggenommene Erbfolge. Die notarielle Praxis verwendet beide Begriffe im Gegensatz zur Schenkung, da der Übergeber sich in den meisten Fällen Leistungen vorbehält bzw. sich teilweise Gegenleistungen versprechen lässt.

2. Wohnungsrecht:
Das Wohnungsrecht stellt klar, dass der Übergeber bestimmte Räume oder auch etwa das ganze übertragene Haus zu eigenen Wohnzwecken auf Lebenszeit nutzen kann. In dem Wohnungsrecht werden die Bedingungen diesbezüglich festgehalten, insbesondere wie die Kosten- und Lastenverteilung zwischen Wohnungsberechtigtem und Eigentümer erfolgt.

3. Nießbrauch:
Der Nießbrauch ist gegenüber dem Wohnungsrecht umfassender. Er ermöglicht dem Übergeber die Selbstnutzung und die Vermietung. Wie auch bei dem Wohnungsrecht ist bei dem Nießbrauch entscheidend, welche Kosten und Lasten der Nießbraucher zu tragen hat. Da der Nießbrauch nicht nur die Eigennutzung, sondern auch die Vermietung betrifft, ist hierbei auf steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten und Absetzungsmöglichkeiten zu achten.

4. Pflegeverpflichtung:
Als Leistung kann auch die Pflege des Übergebers vereinbart werden. Hierbei ist die Bandbreite der Möglichkeiten sehr weit gefächert, von einfachen Fahrdiensten bis zur Schwerstpflege. Bei Pflegevereinbarungen über bestimmte  Grenzen hinaus sollte aber die praktische Machbarkeit besonders sorgfältig durchdacht werden.

5. Leibrente:
Unter einer Leibrente versteht man eine monatliche Zahlung an den Übergeber auf dessen Lebenszeit.

6. Dauernde Last:
Wie auch die Leibrente ist die sogenannte „Dauernde Last“ ebenfalls eine monatliche Zahlungsverpflichtung an den Übergeber. Ist sie entsprechend ausgestaltet und an den Erträgen des Übergabeobjektes orientiert, kann sie steuerlich eine günstige Gestaltung sein. Der Erwerber, der die Zahlung zu erbringen hat, kann die Zahlung in voller Höhe als Sonderausgaben im Rahmen der Einkommensteuer abziehen. Der Übergeber hat die Zahlung in voller Höhe zu versteuern. Dies kann zu erheblichen steuerlichen Vorteilen führen.

7. Wertsicherungsklausel:
Laufende Zahlungen über einen längeren Zeitraum unterliegen in der Regel einem Geldwertverlust. Um diesen Geldwertverlust auszugleichen, wird bei langfristigen Zahlungen üblicherweise eine Wertsicherungsklausel vereinbart, wonach die Zahlungen entsprechend der Inflation angepasst werden können.

8. Abstandsgelder / Gleichstellungsgelder:
Im Gegensatz zur Leibrente und dauernden Last sind Abstandsgelder bzw. Gleichstellungsgelder Einmalzahlung, die der Erwerber an den Übergeber bzw. an Dritte (in der Regel Geschwister) zu erbringen hat.

9. Rückübertragungsverpflichtung:
Es entspricht normalerweise der Interessenslage des Übergebers, dass der Erwerber den ihm überlassenen Grundbesitz ohne Zustimmung des Übergebers nicht verkaufen und nicht belasten kann. Durch die Rückübertragungsverpflichtung wird gewährleistet, dass dies gegen den Willen des Übergebers nicht möglich ist. Üblicherweise werden bei der Rückübertragungsvereinbarung folgende weitere Rücknahmegründe vereinbart:
– Zugriff von Gläubigern des Erwerbers auf den überlassenen Grundbesitz
– Vorversterben des Erwerbers.
Gerade der letzte Fall ist wichtig, da das Vorversterben des Erwerbers im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge ein derartig einschneidendes Ereignis darstellt, bei dessen Eintritt der Übergeber nochmals die Möglichkeit haben muss, die Frage der Übertragung des Grundbesitzes zu prüfen.

10. Pflichtteilsanrechnung:
Schenkungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge erfolgen im Regelfall in Anrechnung auf den Pflichtteil. Hierdurch wird erreicht, dass bei künftigen Streit zwischen Übergeber und Erwerber die gesetzlichen Ansprüche des Erwerbers beschränkt werden.

11. Pflichtteilsverzicht:
Im Gegensatz zur Pflichtteilsanrechnung erklärt sich der Erwerber durch einen Pflichtteilsverzicht bezüglich seiner sämtlichen gesetzlichen Pflichtteilsansprüche als abgefunden. Dieser Pflichtteilsverzichtsvertrag kann auch auf bestimmte Gegenstände beschränkt sein.

12. Familienpool:
Übergabeverträge sind normalerweise auf die Vermögensübertragung auf die nächste Generation angelegt. Sofern der Wunsch besteht, auch darüber hinaus Regelungen für die künftige Verwendung des Vermögens festzulegen, kann der Familienpool ein geeignetes Gestaltungsmittel darstellen. Es handelt sich hierbei um einen Gesellschaftsvertrag, wonach der übertragene Grundbesitz Familienvermögen darstellt, das über längere Zeit hinaus von den Familienmitgliedern gehalten werden soll. Im Regelfall ist der Zugang von Familienfremden zu diesen Gesellschaften ausgeschlossen. Ein Ausscheiden aus der Gesellschaft wird mit Einbußen bei der Abfindung wirtschaftlich erschwert. Auch in diesem Bereich sind die Gestaltungsmöglichkeiten vielschichtig.

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